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Barrierefreies Internet

Finger ertastet Blindenschrift

Der Lebensalltag besteht für Menschen mit Behinderung aus einer Vielzahl von Hindernissen. Dazu gehören neben den oft zitierten hohen Bordsteinkanten Busfahrpläne, die nicht in Blindenschrift verfügbar sind, oder Hauseingänge ohne Rollstuhlrampe. Auch in der virtuellen Welt des Internets gibt es zahlreiche Barrieren, die die Nutzung von Webangeboten erschweren und teilweise sogar unmöglich machen. Dabei bieten das Internet und seine vielfältigen Angebote gerade für Menschen mit körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen Möglichkeiten der Informationsbeschaffung, der Kontaktaufnahme und der Vernetzung, die oftmals anders kaum zu realisieren wären. Es sollte selbstverständlich sein, dass diese Möglichkeiten allen Menschen zur Verfügung stehen, denn letztlich profitieren alle von einer nachvollziehbar strukturierten, ergonomischen Website, die browser- und hardwareunabhängig gestaltet ist. So ist z. B. die Trennung von Inhalt und Layout nicht nur übersichtlicher, sondern auch einfacher zu pflegen.

Die meisten Barrieren im Internet gibt es für blinde und sehbehinderte Menschen. Rund 300.000 Nutzer(innen) sind sehbehindert: Dazu gehören (Farben-)Blindheit und Sehschäden wie Grauer Star oder Makula-Degeneration. Die Betroffenen sind auf assistive Technologien wie beispielsweise Bildschirmleseprogramme, so genannte Screenreader, angewiesen. Diese geben die Informationen der Webangebote entweder mittels Sprachsynthese über eine Soundkarte oder über ein taktiles Ausgabegerät wie eine Braillezeile wieder. Nutzer(innen) mit eingeschränkter Sehfähigkeit haben häufig eine Bildschirmlupe eingeschaltet, mit der sie Ausschnitte der Webseite auf dem Bildschirm vergrößern können. Auch Menschen mit motorischen Einschränkungen, die eine Maus nur schwer oder gar nicht benutzen können, stehen immer wieder vor großen Problemen. Schätzungen zufolge sind etwa 20 Prozent aller Nutzer(innen) von mindestens einer Einschränkung betroffen. Da die Fähigkeiten zu sehen, zu hören oder eine Maus zu bedienen mit zunehmendem Alter abnehmen, wird die Zahl der betroffenen Nutzer(innen) durch die demografische Entwicklung in den kommenden Jahren steigen.

Neben technischen können auch inhaltliche Barrieren einen optimalen Zugang verhindern. Menschen mit kognitiven Einschränkungen haben oft Schwierigkeiten, komplizierte Texte zu verstehen und sind deshalb auf eine leicht verständliche Sprache angewiesen. Gleiches gilt für gehörlose Menschen: Da sich die Gebärdensprache von der Lautsprache grundlegend unterscheidet, stellt diese für die Betroffenen eine Fremdsprache dar. Damit ist auch die Schriftsprache für manche nur schwer verständlich. Ideal ist deshalb ein Video zum jeweiligen Text in Deutscher Gebärdensprache. Generell gilt: Sind Inhalt und Aufbau des Angebots zu kompliziert oder zu unstrukturiert, kann es für die Benutzer(innen) schwierig bis unmöglich sein, die Navigationsstrukturen zu durchschauen und die Angebote uneingeschränkt zu nutzen.

Seit dem 17. Juli 2002 gilt für den Bund die „Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz“ – kurz: Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV) als Ergänzung zum Behindertengleichstellungsgesetz (BGG). Mit dieser Rechtsverordnung ist es zumindest für Bundesbehörden Pflicht, ihre Internetauftritte sowie alle öffentlich zugänglichen Intranetangebote barrierefrei zu gestalten.

Die BITV greift die international etablierten Richtlinien der WAI auf. WAI bedeutet „Web Accessibility Initiative“ und ist Teil des „World Wide Web Consortiums (W3C)“, das sich um die Pflege und Weiterentwicklung der Internet-Technologien bemüht. Mit den „Web Content Accessibility Guide-
lines (uWCAG)“ hat die WAI 1999 erstmals ein Regelwerk geschaffen, das verbindliche Vorschläge für die Gestaltung barrierefreier Internetseiten macht. Die BITV basiert in weiten Teilen auf diesem Regelwerk und schafft damit eine offizielle deutsche Referenz für Barrierefreiheit im Internet.

In Nordrhein-Westfalen verabschiedete der Landtag am 11. Dezember 2003 ein Behindertengleichstellungsgesetz, das ein Äquivalent zum entsprechenden Bundesgesetz darstellt. Aufgrund des darin enthaltenen § 10 Abs. 2, der die Barrierefreiheit der Informationstechnik fordert, wurde die BITV NRW am 24. Juni 2004 erlassen. Sie verweist im Detail auf die technischen Anforderungen der BITV des Bundes.

Als barrierefrei gilt nach der BITV NRW eine Website, deren Seiten die Anforderungen der Priorität I der BITV Bund erfüllen. Ihre zentralen Einstiegs- und Navigationsseiten müssen zusätzlich die Anforderungen der Priorität II erfüllen. Webangebote, die mehr als acht Wochen nach Inkrafttreten der BITV NRW neu gestaltet oder in größerem Umfang verändert oder angepasst freigeschaltet wurden, mussten seit diesem Zeitpunkt barrierefrei sein. Ältere Angebote müssen bis spätestens 31. Dezember 2008 die Anforderungen erfüllen, es sei denn, sie richten sich speziell an Menschen mit Behinderungen. Diese mussten bis zum 31. Dezember 2005 barrierefrei sein.

Quelle: medienkompetenz NRW; Im Blickpunkt: Barrierefreies Internet 

 

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Internetseiten ohne Barrieren

Eine alphabetische Übersicht der wichtigsten Punkte, auf die bei der Neukonzeption unserer Internetseite geachtet wurde, geben die folgenden Listen:

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Checkliste II.

 

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