
Mit ihrem neuen Winterdienst-Lexikon möchte Ihre Stadtverwaltung in Ahaus versuchen, die wichtigsten Fragen der Bürgerinnen und Bürger zu diesem Thema zu beantworten. Meistens handelt es sich dabei um Fragen wie diese:
- Bis wann muss geräumt sein?
- Wie viel muss geräumt werden?
- Wo muss geräumt werden?
- Wo soll der Schnee hin?
- Muss ich eine Durchfahrtsbreite beachten?
- Zählen Verkehrsschilder auch, wenn diese schneebedeckt sind?
- Wer besorgt mir meine Lebensmittel, wer kann für mich einspringen, wenn ich der Räumpflicht nicht nachkommen kann oder dazu nicht in der Lage bin?
- An wen kann ich mich bei weiteren Fragen wenden?
- Wie viel Streumittel hat die Stadt in diesem Winter auf Lager?
Nachfolgend die wichtigsten Stichpunkte und die hilfreichsten Antworten.
Durchfahrtsbreiten
Es ist wichtig, möglicherweise sogar lebensrettend, auf Straßen eine ausreichende Durchfahrtsbreite von mindestens 3,50 Metern zu gewährleisten, wenn Sie zum Beispiel Ihr Auto auf der Straße abstellen. In diesem Zusammenhang ist auch wichtig: Schnee darf nicht auf die Straße geschoben werden! Legen Sie lieber ein Schneedepot – zum Beispiel in Absprache mit Ihrem Nachbarn – an.
Eiszapfen
Eiszapfen dürfen keine Gefahr für Passanten darstellen. Eigentlich müssen sie gar nicht erst entstehen. Schauen Sie einfach morgens und abends aus dem Fenster und entfernen Sie auch schon kleine Eiszapfen, bevor sie gefährlich werden können, wenn sie zum Beispiel herunterfallen.
Fahrzeugflotte des Bauhofs
- 3 Streu- und Räumfahrzeuge für Straßen
- 8 Räumfahrzeuge für Rad und Gehwege
- Zusätzlich bei Schnee und extremer Glätte: 9 Kolonnen, die von Hand Übergänge an Straßen / Ampelanlagen von Eis und Schnee befreien und die Räumfahrzeugflotte unterstützen.
Gehwege
Anlieger sind verpflichtet, die Gehwege freizuhalten, um die Sicherheit der Passanten zu gewährleisten. Bei Glätte müssen sie streuen. Dies gilt auch für Einkaufsstraßen und vor Geschäften (siehe auch „Räum- und Streupflicht“). Paragraph IV Absatz 6 der Ahauser Straßenreinigungssatzung legt außerdem fest:
„Ist auf öffentlichen Straßen kein besonderer Gehweg vorhanden, so ist entlang der Straßenfront der Anliegergrundstücke ein 1 Meter breiter Streifen vom Schnee freizuhalten und bei Glätte zu bestreuen.“
Hotline
(siehe „Winterdienst-Hotline“)
Mieter
(siehe „Räum- und Streupflicht“)
Nachbarschaftshilfe
Grundsätzlich ist jeder Bürger selbst für seine Situation und sein Umfeld verantwortlich. Falls Sie aber berufstätig sind und daher keine Zeit zum Räumen der Gehwege haben, oder falls Sie zum Beispiel keine Möglichkeit zum Einkauf haben, fragen Sie frühzeitig bei Nachbarn, Freunden oder Angehörigen an, ob sie das übernehmen können. Eine Verpflichtung, Hilfe zu gewähren, hat aber niemand, und strenggenommen sind auch Berufstätige bei entsprechender Änderung der Wetterlage verantwortlich.
Räumfahrzeuge
(siehe „Fahrzeugflotte“)
Räum- und Streupflicht
- Hierzu hat der Rat der Stadt Ahaus im Jahr 2006 eine Satzung beschlossen. Diese finden Sie auf der städtischen Internetseite unter www.Ahaus.de -> Rathaus -> Ortsrecht -> 66.5 Satzung (Satzung der Stadt Ahaus über die Straßenreinigung und Erhebung von Straßenreinigungsgebühren)
- Darin heißt es unter anderem:
• Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50 Metern von Schnee freizuhalten. Bei Eis- und Schneeglätte ist auf Gehwegen, Fußgängerüberwegen und gefährlichen Stellen der zu reinigenden Fahrbahnen mit abstumpfenden oder auftauenden Mitteln (zum Beispiel Salz, Anm. der Red.) zu streuen.
• In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls beziehungsweise nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
- Die Räumpflicht gilt auch für Gebäude, die der Eigentümer nicht selbst bewohnt. Da es an dieser Stelle oft Unklarheiten gibt, empfiehlt Fachbereich Sicherheit und Ordnung der Stadt Ahaus, im Mietvertrag für den nötigen Durchblick zu sorgen. Grundsätzlich ist der Vermieter selbst verantwortlich, es sei denn, er hat die Pflichten auf den Mieter übertragen oder einen Hausmeister oder anderen Service beauftragt.
- Ausnahmen von den Regeln dieser Satzung sind nur bei besonders heftiger Wetterlage zulässig, beispielsweise bei sehr starkem und anhaltendem Schneefall, bei einem Schneesturm oder bei Blitz-Eis.
Straßenreinigungssatzung
(siehe „Räum- und Streupflicht“)
Streumittelvorrat der Stadt Ahaus
- Der Vorrat wurde für diesen Winter um etwa das Dreifache erhöht: Rund 450 Tonnen stehen zur Verfügung (im Vorjahr rund 150)
- Außerdem liegen rund 100 Tonnen sogenannte abstumpfende Mittel bereit (gab es im Vorjahr gar nicht).
Verkehrsregeln
Die Verkehrsregeln gelten auch im Winter, selbst bei starkem Schneefall sind die Verkehrszeichen zu beachten, solange sie erkennbar oder bekannt sind.
Vermieter
(siehe „Räum- und Streupflicht“)
Winterdienst-Hotline
Über die Zentrale der Stadt Ahaus können Sie tagsüber offene Fragen zum Winterdienst in Ahaus stellen. Von dort werden Sie an die zuständige Stelle weitergeleitet: 02561/72-0
Oder Sie wenden sich mit Ihrer Frage per Mail an uns: pressestelle(at)ahaus.de
INFO
Das "Ahauser Winterdienst-Lexikon" gibt es auch zum Download auf unserer Internetseite: hier klicken!