Nach § 17 Satz 1 KorruptionsbG haben die Mitglieder in den Organen und Ausschüssen der Gemeinden, die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher sowie die sachkundigen Bürgerinnen und Bürger gemäß § 58 Abs. 3 GO (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KorruptionsbG) gegenüber dem Bürgermeister schriftlich Auskunft zu geben über
Die Angaben sind in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen. Aufgrund dieser Veröffentlichungspflicht sind auch Veränderungen mitzuteilen. Auch die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister haben diese Auskunft gegenüber dem/r Leiter/in der Aufsichtsbehörde abzugeben.
Die jährliche Veröffentlichung dient einerseits der Unterrichtung der Öffentlichkeit und andererseits dem Schutz der Betroffenen. Durch diese Transparenzvorschrift erhalten die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, die Aktivitäten der genannten Amtsträger nachzuvollziehen. Die Betroffenen wiederum können sich im Einzelfall darauf berufen, ordnungsgemäß über alle Funktionen und Mitgliedschaften schriftlich Auskunft gegeben zu haben.
Aufstellung nach § 17 KorruptionsbG, Stand: März 2013 (pdf-Datei, 95 KB)