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Korruptionsbekämpfung

Nach § 17 Satz 1 KorruptionsbG haben die Mitglieder in den Organen und Ausschüssen der Gemeinden, die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher sowie die sachkundigen Bürgerinnen und Bürger gemäß § 58 Abs. 3 GO (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KorruptionsbG) gegenüber dem Bürgermeister schriftlich Auskunft zu geben über

  1. den ausgeübten Beruf und Beraterverträge.
  2. die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien i.S.d. § 125 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes.
  3. die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Landesorgansiationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen.
  4. die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen.
  5. die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.

Die Angaben sind in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen. Aufgrund dieser Veröffentlichungspflicht sind auch Veränderungen mitzuteilen. Auch die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister haben diese Auskunft gegenüber dem/r Leiter/in der Aufsichtsbehörde abzugeben.

Die jährliche Veröffentlichung dient einerseits der Unterrichtung der Öffentlichkeit und andererseits dem Schutz der Betroffenen. Durch diese Transparenzvorschrift erhalten die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, die Aktivitäten der genannten Amtsträger nachzuvollziehen. Die Betroffenen wiederum können sich im Einzelfall darauf berufen, ordnungsgemäß über alle Funktionen und Mitgliedschaften schriftlich Auskunft gegeben zu haben.

Aufstellung nach § 17 KorruptionsbG, Stand: März 2013 (pdf-Datei, 95 KB)

 

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